Bauabzugsteuer: Für die Anmeldung das richtige Finanzamt wählen

15-FEB-10

(Val) Wer mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss 15 Prozent des Rechnungsbetrags von Bauunternehmer oder Handwerker ans Finanzamt abzuführen, sofern der Unternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hatte. Wird dieses Formular erst nach der Zahlung nachgereicht, befreit dies nicht von der Verpflichtung zum Steuerabzug. Bei ausländischen Bauunternehmen werden für Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer detektivische Fähigkeiten verlangt. Denn pro Sitzstaat ist ein anderes deutsches Finanzamt bundesweit zentral zuständig.

Die Oberfinanzdirektion Hannover hat jetzt eine Liste der Behörden veröffentlicht (Az. S 0123 - 3 - StO 142). So ist beispielsweise für polnische Firmen mit den Buchstaben A bis M das Finanzamt Oranienburg zuständig, für N bis Z Cottbus. Bei litauischen Handwerkern ist die Behörde in Mühlhausen, für tschechische Selbstständige Chemnitz-Süd und für türkische das Finanzamt Dortmund-Unna zuständig. Für jedes Unternehmen muss eine eigene Anmeldung abgeben werden, und dies meist auch noch in unterschiedlichen Orten.

Die Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugssteuer sollte beachtet werden, denn ansonsten haften Vermieter. Die Regeln gelten für sie, wenn sie einen Handwerker mit der Installation, Instandhaltung, Renovierung oder vergleichbaren größeren Arbeiten beauftragen. Hier hat der Kunde vom Zahlbetrag inklusive Umsatzsteuer 15 Prozent nicht an den Unternehmer selbst, sondern beim zuständigen Betriebsfinanzamt anzumelden und abzuführen. Dabei muss das Unternehmen noch nicht einmal der Baubranche angehören. So gilt die Vorschrift etwa auch für Maler und Lackierer, Fliesenleger oder Verputzer.

Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Vergabe des Bauauftrags, sondern nur auf den der Zahlung an. Die gesetzliche Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung beglichen wird. Dann muss der Hausbesitzer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abgeben und den Betrag an den Fiskus überweisen. Kommen die der Verpflichtung nicht nach, drohen Verspätungs- oder Säumniszuschläge.

Legt die Baufirma dem Hausbesitzer eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, braucht der Auftraggeber keinen Steuerabzug vorzunehmen. Sie muss zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen, so dass viele Firmen den amtlichen Vordruck erst der Rechnung beilegen. Unternehmen sollten sich jetzt um einen neuen Freibrief kümmern, sofern die alte Freistellungsbescheinigung an Silvester 2009 ausgelaufen war. Die Bescheinigung wird nämlich von den Finanzbeamten längstens für drei Jahre ausgestellt und die Gültigkeit endet in der Regel am 31. Dezember.