Betriebsrente: Männer dürfen durch Abschläge nicht diskriminiert werden

17-DEC-09

Die Klausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung ist unwirksam, nach der ein auf Männer beschränkter versicherungsmathematischer Abschlag für einen vorzeitigen Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr vorgesehen ist. Damit wird gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages wegen des Geschlechts verstoßen. (Hier wurde die Kürzung vom Unternehmen damit begründet, dass Frauen nach dem Gesetz unter günstigeren Bedingungen als Männer vorzeitig ihre Sozialrente beziehen könnten. Weil das gesetzliche und das betriebliche Rentensystem "eng verzahnt" seien, dürften Männer insoweit auch bei der Betriebsrente "benachteiligt" werden. Das Bundesarbeitsgericht widersprach dem: Der Grundsatz des gleichen Entgelts gelte für jeden einzelnen Bestandteil des - den männlichen und weiblichen Arbeitnehmern gezahlten - Entgelts.) (AZ: 3 AZR 530/06)