Entsendung polnischer Arbeitnehmer: Deutsche Regelungen verstoßen gegen EU-Recht

25-JAN-10

Die deutschen Regelungen über den Abschluss von Verträgen mit polnischen Unternehmen über die Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland verstoßen gegen europäisches Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Er bemängelt, dass es nach deutschem Recht nur Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik vorbehalten sei, solche Entsendeverträge mit polnischen Unternehmen zu schließen. Dies beschränke den freien Dienstleistungsverkehr unzulässig. Dass die Einhaltung der Entsendungsregeln einfacher kontrolliert werden könne, wenn die Unternehmen in Deutschland ansässig seien, rechtfertige die Beschränkung der Dienstleitungsfreiheit nicht.

Mit der Entscheidung des EuGH war ein Verfahren über die Verletzung des EG-Vertrags, das die Europäische Kommission gegen Deutschland angestrengt hatte, zum Teil erfolgreich. Die Kommission hatte, unterstützt von Polen, außerdem geltend gemacht, Deutschland habe auch damit gegen EU-Recht verstoßen, dass es den Abschluss von Werkverträgen, die die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer ermöglichten, in einem Agenturbezirk, in dem die Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens um 30 Prozent über der Arbeitslosenquote der Bundesrepublik Deutschland gelegen habe, verhindere. Dieser Ansicht folgte der EuGH nicht. Zwar sei die Liste der Agenturbezirke, in denen die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer wegen einer hohen Arbeitslosenquote ausgeschlossen sei, immer weiter geworden. Dies sei jedoch zulässig, da es der geänderten Lage auf dem Arbeitsmarkt entspreche. Die Rechtslage sei hierdurch nicht verschlechtert worden.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.01.2010, C-546/07