Krankheitskosten: Nicht anerkannte Behandlungsmethoden helfen nicht sparen

15-APR-10

Von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommene Kosten für eine alternative Krebstherapie (hier mit dem Präparat "Ukrain") können nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn die Methode medizinisch nicht "allgemein anerkannt" ist, weil die medizinische Notwendigkeit des Mittels nicht nachgewiesen wurde. Ausnahmsweise wäre die Kostenübernahme jedoch dann möglich, wenn eine der Schulmedizin entsprechende Behandlungsmethode (etwa eine Chemotherapie) bei dem Patienten nicht durchführbar wäre. (Niedersächsisches FG, 11 K 490/07)